Ein Einbruch bedeutet oft mehr als den Verlust von Wertgegenständen: Er kann das Gefühl von Sicherheit in den eigenen vier Wänden nachhaltig beeinträchtigen. Umso wichtiger ist es, rechtzeitig vorzusorgen und mögliche Schwachstellen am Gebäude zu sichern. Gerade in Mehrfamilienhäusern ist es sinnvoll, den Einbruchschutz gemeinsam in den Blick zu nehmen. Der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) erklärt, welche Schutzmaßnahmen Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) gemeinschaftlich beschließen und finanzieren sollten.
Laut Polizeilicher Kriminalstatistik wurden 2025 bundesweit 82.920 Wohnungseinbruchdiebstähle einschließlich Einbruchsversuchen registriert – das waren 4484 mehr als im Jahr zuvor. Fast die Hälfte der Taten blieb im Versuchsstadium. Die Zahlen verdeutlichen, wie wichtig wirksame Einbruchschutzmaßnahmen sind. Experten empfehlen dabei insbesondere eine Kombination aus mechanischen und elektronischen Sicherungssystemen.
Einbrecher gelangen häufig über leicht zugängliche und unzureichend gesicherte Fenster sowie Balkon-, Terrassen- oder Wohnungseingangstüren in Wohnungen. Eine Nachrüstung mit mechanischen Sicherungen oder der Austausch gegen einbruchhemmende Modelle kann deshalb sinnvoll sein.
Dabei gilt es, in Wohnungseigentümergemeinschaften eine wichtige rechtliche Besonderheit zu beachten: „Fenster sowie Balkon-, Terrassen- und Wohnungseingangstüren sind zwingend Gemeinschaftseigentum – auch dann, wenn sie in der Teilungserklärung dem Sondereigentum zugewiesen wurden“, erklärt Dr. Sandra von Möller, Vorständin des bundesweiten Verbraucherschutzverbands Wohnen im Eigentum (WiE). „Wohnungseigentümer müssen daher vor baulichen Veränderungen an diesen Bauteilen immer einen entsprechenden Beschluss der WEG einholen.“
Wohnungseigentümer, die individuelle Einbruchschutzmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum planen, müssen deshalb zunächst einen Antrag auf Gestattung in die Eigentümerversammlung einbringen. Sind die geplanten Maßnahmen angemessen, muss die WEG grundsätzlich zustimmen, da angemessene Einbruchsschutzmaßnahmen zu den sogenannten privilegierten Maßnahmen gehören.
Dazu zählen beispielsweise die Nachrüstung vorhandener Fenster und Türen mit mechanischen Sicherungen, der Einbau einbruchhemmender Fenster und Wohnungseingangstüren sowie die Montage von Rollläden oder Türspionen. Ob eine Maßnahme angemessen ist, hängt allerdings von den Umständen des Einzelfalls ab.
Der Anspruch auf Einbruchschutz bedeutet jedoch nicht, dass Wohnungseigentümer die Maßnahmen nach eigenen Vorstellungen umsetzen dürfen. Die WEG kann über die konkrete Ausgestaltung und Durchführung entscheiden und entsprechende Vorgaben machen.
„Es empfiehlt sich, den Beschlussantrag möglichst detailliert zu formulieren und der Eigentümerversammlung konkrete Vergleichsangebote vorzulegen, damit die Eigentümer eine fundierte Entscheidungsgrundlage haben“, rät Dr. Sandra von Möller.
Die Kosten der Maßnahme tragen grundsätzlich die Wohnungseigentümer, auf deren Verlangen sie durchgeführt wird.
Neben individuellen Maßnahmen gibt es zahlreiche Möglichkeiten, die Sicherheit des gesamten Gebäudes zu verbessern. Über solche gemeinschaftlich relevanten Maßnahmen sollten WEGs gemeinsam beraten und entscheiden. Dazu zählen beispielsweise einbruchhemmende Haus- und Kellereingangstüren, Alarmanlagen, elektronische Türöffnungs- und Gegensprechanlagen, Bewegungsmelder sowie Videoüberwachungsanlagen.
Gemeinschaftliche Sicherheitsmaßnahmen können mit erheblichen Anschaffungs- und Folgekosten verbunden sein. Daher ist es wichtig, bereits bei der Beschlussfassung die gesetzlichen Vorgaben zur Kostenverteilung zu berücksichtigen.
„Sollen die Kosten auf alle Wohnungseigentümer verteilt werden, ist grundsätzlich eine qualifizierte Mehrheit erforderlich. Dazu müssen mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und zugleich mindestens die Hälfte aller Miteigentumsanteile erreicht werden. Wird diese Mehrheit nicht erzielt, tragen grundsätzlich nur diejenigen Eigentümer die Kosten, die für die Maßnahme gestimmt haben“, erläutert WiE-Vorständin Dr. Sandra von Möller.
WEGs sollten diese Voraussetzungen bei der Planung und Beschlussfassung berücksichtigen, um Klarheit über die spätere Finanzierung zu schaffen.
Wenn eine WEG die Installation einer Videoüberwachungsanlage plant, sind bereits bei der Beschlussfassung verschiedene rechtliche Anforderungen zu beachten. Die Kameras dürfen ausschließlich gemeinschaftliche Flächen erfassen. Fremde Grundstücke, öffentliche Wege und das Sondereigentum einzelner Wohnungseigentümer dürfen nicht überwacht werden.
„Ein ordnungsgemäßer Beschluss muss nicht nur die technische Installation regeln, sondern auch klare Vorgaben zur Nutzung der Anlage enthalten“, betont Dr. Sandra von Möller. Insbesondere müssen die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eingehalten werden.
Im Beschluss sollte deshalb festgelegt werden, welche Bereiche zu welchem Zweck und in welchen Zeiträumen überwacht werden. Darüber hinaus sind Regelungen zur Speicherung der Aufnahmen, zu den Zugriffsberechtigungen und zu den Löschfristen erforderlich. Auch die Zuständigkeit für die Umsetzung des Beschlusses muss geklärt sein. Diese Aufgabe übernimmt in der Regel die Verwaltung.
Die Überwachung muss zudem am betreffenden Ort durch einen entsprechenden Aushang kenntlich gemacht werden. Ergänzend empfiehlt es sich, Hinweisschilder mit Kamerasymbolen anzubringen.
Bevor einzelne Wohnungseigentümer oder eine WEG Maßnahmen zum Einbruchschutz beauftragen, empfiehlt es sich, mögliche finanzielle Unterstützungsangebote zu prüfen. Neben Fördermöglichkeiten der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) kommen gegebenenfalls auch kommunale Förderprogramme infrage. „Dabei ist zu beachten, dass Fördermittel grundsätzlich vor der Beauftragung der entsprechenden Maßnahmen beantragt werden müssen“, erklärt von Möller.